Das hat sich geändert:
Mit der Verabschiedung des Gesetzes im Bundesrat entfällt die zusätzliche Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch Krankenkassen oder den Medizinischen Dienst. Dies gilt, wenn ein Hilfsmittel von Ärztinnen und Ärzten eines Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) oder eines Medizinischen Zentrums für Erwachsene mit Behinderung (MZEB) verordnet wird – vorausgesetzt, die Einrichtung ist gemäß § 119 SGB V ermächtigt.
Wichtige Hinweise für Verordnungen:
Damit die neue Regelung reibungslos umgesetzt werden kann, sollten Sie Folgendes beachten:
Verordnungen durch andere Ärztinnen und Ärzte: Liegt die Verordnung nicht direkt aus einem SPZ oder MZEB vor, genügt eine aktuelle, formlos ausgestellte Empfehlung eines dieser Zentren als Ergänzung.
Fristen: Die Verordnung sowie der Kostenvoranschlag des Hilfsmittelversorgers müssen innerhalb von drei Wochen nach Ausstellung bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Ihre Vorteile als Verordner:
Die gesetzliche Änderung bringt spürbare Erleichterungen. Sowohl für Sie als auch für Ihre Patientinnen und Patienten:
Schnellere Bearbeitung von Anträgen
Vermeidung von Widerspruchsverfahren und unnötigen Verzögerungen
Bessere Versorgung, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, Kinder und Jugendliche
Empfehlung für die Praxis:
Da viele Kostenträger noch nicht vollständig mit der Umsetzung vertraut sind, empfehlen wir, sich bei Rückfragen oder Verzögerungen ausdrücklich auf den § 33 Absatz 5c SGB V zu berufen.
Heller Medizintechnik unterstützt Sie zuverlässig bei der Umsetzung dieser neuen Regelung und steht Ihnen bei allen Fragen rund um die Hilfsmittelversorgung beratend zur Seite.